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[   Band 6 Brief 170:    Humboldt an Caroline    Frankfurt, 25. Januar 1819   ]


von den Personen in der jetzigen Organisation des Ministeriums
und diesem Spalten von drei Ministerien in zwei Teile (dies ist
nämlich das Justiz-, das Finanz- und das Innere Ministerium)
zwischen nicht immer in Grundsätzen übereinstimmenden Personen,
vorzüglich einer ständischen Versammlung gegenüber, liegen, werde
ich, und dies halte ich für meine unerläßliche Pflicht. Ich kann
es aber erst in Berlin. S. M. mögen alsdann beschließen, was sie
für gut halten, ich werde hierin kein Hindernis meines Eintritts finden.
In einem anderen Punkte aber kann ich, ohne die Sache
selbst in Gefahr zu setzen, nicht nachgeben, und diesen werde ich
daher als notwendige Bedingung aufstellen müssen. Das ist
das Verhältnis mit der dem Staatskanzler verliehenen Gewalt.
Es ist nicht möglich, und ich habe es oft unverhohlen ge-
sagt, als Minister dem König verantwortlich zu sein, wenn der
Staatskanzler seine Autorität in der ganzen Ausdehnung ausüben,
Verfügungen suspendieren, selbst verfügen, dem König für sich in
Sachen eines Ministeriums Vorträge machen kann. So sehr ich
diesen Mann schätze und seine Verdienste anerkenne, so sehr ich
ihm während der ganzen Zeit unserer gemeinschaftlichen Geschäfts-
führung Beweise der Achtung und Anhänglichkeit gegeben habe,
von denen ich nicht zu fürchten brauche, daß irgend jemand sie
verkennt, so bleibt mir doch nichts anderes übrig, als entweder auf
die Gnade des Königs Verzicht zu leisten oder mir ausdrücklich
auszubedingen, daß in den Angelegenheiten meines Departements
weder in Stellenbesetzungen noch sonst durch einen anderen als
durch mich, und da, wo ich es für nötig finde, anders als münd-
lich ein Antrag bei dem König gemacht werden könne, also daß
ich in einem ähnlichen Verhältnis als der Kriegsminister stehe.
Daß ich übrigens bereit bin, dem Staatskanzler von jeder Sache
genaue Rechenschaft zu geben, jede Maßregel ihm vorher anzu-
zeigen, jeden von ihm kommenden Vorschlag mit ihm zu beraten,

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